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Quelle Text und Bild: SLG – Schweizerische Lichtgesellschaft

Seit 2023 gelten wichtige neue Anforderungen an Quecksilber in Lampen für die allgemeine Beleuchtung: Die Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten in der Schweiz sind mit denjenigen der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS2) identisch bezüglich Art der geregelten Schwermetalle und Flammschutzmittel, betroffenen Gerätekategorien, Ausnahmen von den Stoffverboten und Zeitpunkten des Inkrafttretens.

Die Deklarationspflicht von Leuchten und Leuchtmitteln und auch die Übergangsfristen der Energieeffizienzverordnung (EnEV) bleiben jedoch weiterhin wirksam. Alle Leuchtmittel, die nicht von der RoHS betroffen sind, werden gemäss der nach wie vor geltenden Ökodesign Richtlinie ausgephast.

Der Abverkauf ist voraussichtlich auch in der Schweiz erlaubt, bis die verfügbaren Bestände aufgebraucht sind. Bei Produkten, die gleichzeitig von den Energieeffizienzanforderungen im Anhang  1.22  der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR, 730.2) betroffen sind, sind die entsprechenden Abverkaufsfristen zu berücksichtigen.

Schon länger verboten (basierend auf 2002/95/EG RoHS 1)

  • Quecksilberdampf-Lampen (HQL)

Verboten (seit spätestens 1. September 2021, basierend auf EnEV):

  • Hochvolt-Glühlampen und Halogenglühlampen ausser R7s-Halogenlampen unter 2’700 lm (ca. 140 W)
  • Niedervolt-Halogenlampen: GU4, GU5.3 und G53 mit Reflektor und einem Abstrahlwinkel von über 10 Grad
  • Leuchtstoffröhren: T12 und T2
  • Leuchtstofflampen mit integriertem Betriebsgerät (Sparlampen)

Verboten (ab 24. Februar 2023, basierend auf RoHS 2):

  • Kompaktleuchtstofflampen
  • Ringförmige Leuchtstofflampen
  • Gewisse Hochdruck-Natriumdampflampen

Verboten (ab 24. August 2023, basierend auf RoHS 2):

  • Lineare Leuchtstofflampen T5, T8

weiterhin zulässige Non-LED Leuchtmittel (Stand heute):

  • R7s-Halogenlampen weniger/gleich 2’700 lm (ca. 140 W)
  • Gewisse Hochdruckentladungslampen (bis voraussichtlich 24. Februar 2027)
  • Speziallampen

Import gilt als Inverkehrbringen. Alle Leuchtmittel, die vor Ende der Frist in die Schweiz importiert wurden, dürfen auch nach Ende
der Frist vom Handel abverkauft werden. Ausnahme: Produkte, die auch von der Ökodesign-Verordnung betroffen sind, dürfen nur
abverkauft werden bis 31.12.2022 (bei Auslauf am 01.09.2021) resp. 31.08.2025 (bei Auslauf am 01.09.2023)